Stand: 01.07.2026 · Redaktion KFZ-Steuer-Rechner
Die Kfz-Steuer wird jährlich im Voraus erhoben und ausschließlich per SEPA-Lastschrift eingezogen (§ 11 KraftStG, § 13 KraftStDV). Stichtag ist jeweils der Tag der Zulassung: Wer am 15. März zugelassen hat, zahlt jedes Jahr Mitte März für die kommenden 12 Monate.
| Jahressteuer | Mögliche Zahlweise | Aufgeld |
|---|---|---|
| bis 500 € | nur jährlich | — |
| über 500 € | halbjährlich | +3 % |
| über 1.000 € | vierteljährlich | +6 % |
Das Aufgeld macht die Ratenzahlung teuer: Bei 1.200 € Jahressteuer kosten Quartalsraten 72 € extra. Der Antrag auf geänderte Zahlweise läuft formlos über das Hauptzollamt oder das Zoll-Portal und wirkt ab dem nächsten Entrichtungszeitraum.
Der erste Einzug erfolgt in der Regel 2–4 Wochen nach der Zulassung, sobald der Steuerbescheid erstellt ist. Der Bescheid kommt per Post (oder digital ins Zoll-Portal) und nennt Betrag und Abbuchungstermin. Prüfen Sie die Daten — Fehler bei Hubraum oder CO₂ lassen sich per Einspruch binnen eines Monats korrigieren.
Eine reguläre Zahlung per Überweisung oder bar ist nicht vorgesehen — ohne gültiges SEPA-Mandat verweigert die Zulassungsstelle bereits die Zulassung. Nur bei Rückständen fordert das Hauptzollamt ausnahmsweise zur Überweisung auf. Wie viel Steuer auf Sie zukommt, zeigt der Kfz-Steuer-Rechner.
Ja. Sobald das SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, müssen Sie nichts weiter tun: Das Hauptzollamt zieht den Betrag Jahr für Jahr automatisch zum Fälligkeitstag ein. Auf dem Kontoauszug erscheint die Bundeskasse (häufig „Bundeskasse Trier") als Zahlungsempfänger, im Verwendungszweck stehen Kennzeichen und Aktenzeichen. Einen neuen Bescheid oder eine Vorab-Erinnerung gibt es nicht — sorgen Sie also rund um den Zulassungs-Jahrestag für Deckung auf dem Konto.
Konnte die Lastschrift nicht eingelöst werden oder besteht kein gültiges Mandat, läuft ein gestuftes Verfahren an:
| Zeitpunkt | Was passiert |
|---|---|
| sofort | Rücklastschrift — Bankgebühren gehen zu Ihren Lasten |
| ab Fälligkeit | Säumniszuschlag: 1 % je angefangenem Monat |
| nach ca. 2–4 Wochen | Mahnung / Zahlungsaufforderung mit Überweisungsdaten |
| danach | Vollstreckung (Kontopfändung möglich) |
| letzte Stufe | Zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs (§ 14 KraftStG) |
Wie lange Sie „Zeit" haben, lässt sich also nicht pauschal sagen — zwischen geplatzter Lastschrift und Zwangsabmeldung liegen meist einige Wochen bis wenige Monate. Wo anrufen? Bei Zahlungsproblemen wenden Sie sich direkt an Ihr zuständiges Hauptzollamt (Kennzeichen und Aktenzeichen bereithalten); allgemeine Fragen beantwortet die Zentrale Auskunft des Zolls unter 0228 303-26040. Wer aktiv auf das Amt zugeht, kann oft Ratenzahlung oder Stundung vereinbaren, bevor vollstreckt wird.
Jährlich im Voraus zum Zulassungsdatum. Bei Neuzulassung erfolgt der erste Einzug meist 2–4 Wochen danach, der genaue Termin steht im Steuerbescheid.
In der Regel 2–4 Wochen nach der Zulassung, sobald der Steuerbescheid erstellt ist. Danach immer jährlich zum Jahrestag der Zulassung.
Für Deckung sorgen, auf die Zahlungsaufforderung des Hauptzollamts warten und sofort überweisen. Prüfen Sie zudem, ob das SEPA-Mandat noch die richtige IBAN enthält, und aktualisieren Sie es gegebenenfalls.
Nein. Möglich sind nur: jährlich (Standard), halbjährlich ab 500 € Jahressteuer (+3 %) und vierteljährlich ab 1.000 € (+6 %).
Bankgebühren der Rücklastschrift plus 1 % Säumniszuschlag je angefangenem Monat. Bei anhaltendem Rückstand droht die Zwangsabmeldung des Fahrzeugs.
Nein, der Einzug per SEPA-Lastschrift ist Pflicht. Ohne Mandat gibt es keine Zulassung. Überweisung nur nach ausdrücklicher Aufforderung bei Rückständen.
Nein. Der Kfz-Steuerbescheid gilt unbefristet, solange sich nichts ändert. Bewahren Sie ihn auf — die Abbuchung erfolgt jährlich automatisch.
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Rechner dient der groben Orientierung und stellt keine Steuerberatung dar. Maßgeblich ist der Bescheid des zuständigen Hauptzollamts. Stand: 2026.